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Die ESS-Erlanger Sicherheits- Service GmbH (im folgenden ESS genannt)
1. Allgemeine Dienstausführung (1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. ESS übt ihre Sicherheitsdienstleistungen als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus. a) Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen. b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/ Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt. c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten der Deutschen Bahn AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste. (2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und ESS werden in besonderen Verträgen vereinbart. (3) ESS erbringt Dienstleistungen (keine Arbeitnehmerüberlassung), wobei sie sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Es findet keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (AÜG) statt. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei ESS. (4) ESS ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern allein verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift / Dienstanweisungen / Alarmplan Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes die schriftliche Begehungsvorschrift/ die Dienstanweisung bzw. der Alarmplan maßgebend. Sie enthalten den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / der Dienstanweisung / des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3. Schlüssel und Notfallanschriften (1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. (2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet ESS im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt ESS die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objekts auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen ESS umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen ESS über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4. Beanstandungen (1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich dem von ESS bestimmten Ansprechpartner zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. (2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn ESS nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.
5. Auftragsdauer Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
6. Ausführung durch andere Unternehmer ESS kann mit Zustimmung des Auftraggebers zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassene und zuverlässige Unternehmen beauftragen.
7. Unterbrechung der Bewachung (1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann ESS den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. (2) Im Falle der Unterbrechung ist ESS verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. (2) Gibt ESS das Revier auf, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
9. Rechtsnachfolge Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch eine Rechtsnachfolge oder Rechtsänderung von ESS wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung (1) Die Haftung von ESS für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchsthaftungssummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des gesetzlichen Vertreters von ESS oder ihren Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten der ESS, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Für eine Verletzung dieser wesentlichen Vertragspflichten haftet ESS unbegrenzt. (2) In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von ESS auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. (3) Die in Absatz (1) genannten Höchsthaftungssummengrenzen betragen: - EUR 2.500.000 pauschal für Personen- und Sachschäden, - EUR 500.000 für Vermögensschäden, insbesondere nach BDSG, - EUR 500.000 für Bearbeitungs- beziehungsweise Tätigkeitsschäden, - EUR 500.000 für das Abhandenkommen bewachter Sachen und - EUR 250.000 für das Abhandenkommen von Schlüsseln/Codekarten; (4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (s.o.) herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. (5) ESS hat für sich und die in ihrem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei einem Versicherer eine Haftpflichtversicherung in der gesetzlichen Höhe abgeschlossen und erhält diese aufrecht. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss der Versicherung in Form einer vom Versicherer oder Versicherungsmakler ausgefertigten Versicherungsbestätigung verlangen. (6) Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von der Haftung und dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen (1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber ESS geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. (2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, ESS unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
12. Zahlung des Entgelts (1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen. (2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. (3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung von ESS nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB. (4) Für jede Mahnung des Auftraggebers werden Bearbeitungskosten in Höhe von € 10 fällig.
13. Preisänderung Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch die Erhöhung von Tarifvergütungen, verpflichten sich beide Vertragspartner dazu, Verhandlungen über die Anpassung der Verrechnungssätze aufzunehmen.
14. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen (1) Der Vertrag ist für ESS von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. (2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
15. Abwerbungsverbot und Entschädigungszahlung (1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter/innen von ESS zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter/innen des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages. (2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, indem er ohne Einverständnis von ESS eine/n Mitarbeiter/in abwirbt, so ist er verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe von € 3.000 zu zahlen.
16. Datenschutz (1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung. (2) Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis). (3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 10 Anwendung.
17. Gerichtsstand und Erfüllungsort Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung von ESS. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt. b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
18. Schlussbestimmung Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
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